MDR- und IVDR-Fristen nach Klasse

Aktualisiert am 3. September 2026

Ein Medizinprodukt, das noch durch eine nach den alten Richtlinien ausgestellte Bescheinigung abgedeckt ist, darf bis zum 31. Dezember 2027 (Klasse III und implantierbare Klasse IIb) oder bis zum 31. Dezember 2028 (übrige IIb, IIa, Klasse I mit Benannter Stelle) auf dem Markt bleiben, sofern vor dem 26. Mai 2024 ein Antrag bei einer Benannten Stelle gestellt und vor dem 26. September 2024 eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet wurde. Für IVD gelten der 31. Dezember 2027 (Klasse D), 2028 (Klasse C) und 2029 (Klassen B und A steril). Die Daten stammen aus den Verordnungen (EU) 2023/607 und (EU) 2024/1860.

Ende der Übergangsfrist

Datum, nach dem ein Altprodukt ohne Bescheinigung nach der neuen Verordnung weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen werden darf. Ein Produkt der Klasse I, das unter der Richtlinie keine Benannte Stelle brauchte, hat keine Übergangsfrist: Es musste ab dem 26. Mai 2021 der MDR entsprechen.

KlasseStichtagArtikel
MDR, Klasse III31. Dezember 2027MDR art. 120 par. 3 bis à 3 quater
MDR, Klasse IIb31. Dezember 2027 für implantierbare Produkte, ausser Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Platten, Drähte, Stifte, Clips und Verbindungsstücke, für die wie für nicht implantierbare Produkte der Klasse IIb der 31. Dezember 2028 gilt.31. Dezember 2027MDR art. 120 par. 3 bis à 3 quater
MDR, Klasse IIa31. Dezember 2028MDR art. 120 par. 3 bis à 3 quater
MDR, Klasse I mit Benannter StelleSterile Produkte, Produkte mit Messfunktion, wiederverwendbare chirurgische Instrumente und höher eingestufte Produkte. Ein unter der Richtlinie selbst zertifiziertes Produkt der Klasse I hat keine Übergangsfrist.31. Dezember 2028MDR art. 120 par. 3 bis à 3 quater
IVDR, Klasse D31. Dezember 2027IVDR art. 110 par. 3 bis à 3 quater
IVDR, Klasse C31. Dezember 2028IVDR art. 110 par. 3 bis à 3 quater
IVDR, Klasse B31. Dezember 2029IVDR art. 110 par. 3 bis à 3 quater
IVDR, Klasse A steril31. Dezember 2029IVDR art. 110 par. 3 bis à 3 quater

Bedingungen für die Übergangsfrist

Die Übergangsfrist ist an Bedingungen geknüpft. Drei datierte Meilensteine je Klasse; wird einer verpasst, erlischt das Recht zum Inverkehrbringen. Hinzu kommen materielle Bedingungen: Das Produkt entspricht weiterhin der Richtlinie, ohne wesentliche Änderung von Auslegung oder Zweckbestimmung, mit einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen und einer Vigilanz nach der neuen Verordnung.

KlasseKonformes Qualitätsmanagementsystem eingerichtetFörmlicher Antrag bei einer Benannten Stelle gestelltSchriftliche Vereinbarung mit der Benannten Stelle unterzeichnet
MDR, Klasse III26. Mai 202426. Mai 202426. September 2024
MDR, Klasse IIb26. Mai 202426. Mai 202426. September 2024
MDR, Klasse IIa26. Mai 202426. Mai 202426. September 2024
MDR, Klasse I mit Benannter Stelle26. Mai 202426. Mai 202426. September 2024
IVDR, Klasse D26. Mai 202526. Mai 202526. September 2025
IVDR, Klasse C26. Mai 202526. Mai 202626. September 2026
IVDR, Klasse B26. Mai 202526. Mai 202726. September 2027
IVDR, Klasse A steril26. Mai 202526. Mai 202726. September 2027

UDI-Träger auf der Kennzeichnung

Alle diese Daten sind verstrichen, ausser für IVD der Klasse A. Bei wiederverwendbaren Produkten, deren Träger auf dem Produkt selbst anzubringen ist, gilt die Pflicht zwei Jahre nach dem Datum der Klasse.

KlasseStichtagArtikel
MDR, Klasse III26. Mai 2021MDR art. 123 par. 3 let. f
MDR, Klasse IIb26. Mai 2023MDR art. 123 par. 3 let. f
MDR, Klasse IIa26. Mai 2023MDR art. 123 par. 3 let. f
MDR, Klasse I mit Benannter Stelle26. Mai 2025MDR art. 123 par. 3 let. f
IVDR, Klasse D26. Mai 2023IVDR art. 113 par. 3 let. e
IVDR, Klasse C26. Mai 2025IVDR art. 113 par. 3 let. e
IVDR, Klasse B26. Mai 2025IVDR art. 113 par. 3 let. e
IVDR, Klasse A steril26. Mai 2027IVDR art. 113 par. 3 let. e

Meldefristen für schwerwiegende Vorkommnisse

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Hersteller vom Vorkommnis Kenntnis erlangt. Ein unvollständiger Erstbericht ist zulässig und anschliessend zu ergänzen.

PflichtFristArtikel
Schwerwiegendes Vorkommnis, Regelfall15 TageMDR art. 87 par. 3 · IVDR art. 82 par. 3
Tod oder unerwartete schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands10 TageMDR art. 87 par. 5 · IVDR art. 82 par. 5
Schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit2 TageMDR art. 87 par. 4 · IVDR art. 82 par. 4

Registrierung und Aktualisierungen

PflichtFristArtikel
Registrierung der Wirtschaftsakteure und Produkte in EUDAMEDPflicht seit dem 28. Mai 2026MDR art. 29 et 31 · IVDR art. 26 et 28
Aktualisierung der Registrierungsdaten des Wirtschaftsakteurs nach einer Änderung1 WocheMDR art. 31 par. 4 · IVDR art. 28 par. 4
Aktualisierung der UDI-Datenbank nach einer Änderung ohne neue UDI-DI30 TageMDR annexe VI partie C section 5.10
Bestätigung der Richtigkeit der Registrierungsdatenspätestens 1 Jahr nach der Registrierung, danach alle 2 JahreMDR art. 31 par. 5 · IVDR art. 28 par. 5

Berechnen Sie Ihre Daten

Ende der Übergangsfrist
31. Dezember 2027 (in 475 Tagen)
Einzuhaltende Meilensteine
Konformes Qualitätsmanagementsystem eingerichtet26. Mai 2024 (verstrichen)
Förmlicher Antrag bei einer Benannten Stelle gestellt26. Mai 2024 (verstrichen)
Schriftliche Vereinbarung mit der Benannten Stelle unterzeichnet26. September 2024 (verstrichen)
UDI-Träger Pflicht seit
26. Mai 2021

Und in der Schweiz?

MepV und IvDV übernehmen dieselben Daten für das Ende der Übergangsfrist und den UDI-Träger wie MDR und IVDR. Die schweizspezifischen Pflichten — Bevollmächtigter, Registrierung bei Swissmedic, CHRN — sind in den Pfaden «Schweiz» und «EU und Schweiz» beschrieben: Roadmaps nach Markt und Klasse

FAQ

Welche MDR-Frist gilt für ein Produkt der Klasse IIa mit Richtlinien-Bescheinigung?
Der 31. Dezember 2028, sofern vor dem 26. Mai 2024 ein Antrag bei einer Benannten Stelle gestellt und vor dem 26. September 2024 eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet wurde (Verordnung (EU) 2023/607, MDR Artikel 120 Absatz 3c).
Hat ein Produkt der Klasse I eine Übergangsfrist?
Nur wenn es unter der MDR eine Benannte Stelle braucht, unter der Richtlinie aber nicht: sterile Produkte, Produkte mit Messfunktion, wiederverwendbare chirurgische Instrumente, höher eingestufte Produkte. Dann gilt der 31. Dezember 2028. Ein unter der Richtlinie und der MDR selbst zertifiziertes Produkt der Klasse I musste ab dem 26. Mai 2021 konform sein.
Welche Übergangsdaten gelten für die IVDR?
31. Dezember 2027 für Klasse D, 31. Dezember 2028 für Klasse C, 31. Dezember 2029 für die Klassen B und A steril, vorbehaltlich eines bis zum 26. Mai 2025 eingerichteten Qualitätsmanagementsystems sowie eines Antrags und einer Vereinbarung mit einer Benannten Stelle zu den klassenspezifischen Daten (Verordnung (EU) 2024/1860).
Innerhalb welcher Frist ist ein schwerwiegendes Vorkommnis zu melden?
15 Tage im Regelfall, 10 Tage bei Tod oder unerwarteter schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands, 2 Tage bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Gesundheit, gerechnet ab dem Tag der Kenntnisnahme durch den Hersteller (MDR Artikel 87 Absätze 3 bis 5; IVDR Artikel 82).

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Offizielle Quellen